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[MH] Gesetze und Verordnungen
#1
Brick 

Zitat:
Gesetze und Verordnungen


PRÄAMBEL

Die Stadt Mîrhaven bietet Heim und Gaststatt für alle freien Völker der Insel Amdir und Faerûns. Sie stellt Schutz und Sicherheit für Bewohner und Reisenden vor Gefahren an Leib und Leben. Die Feinde allen Lebens, die da bezeichnet seien als reinrassige Gebrut der Drow, Orks oder monströser Humanoide, sollen scheitern an ihren Zinnen. Auf das ein Miteinander friedlich sein kann innerhalb der Mauern der Stadt.


§1 Von Verhalten und Anstand
  • Der brave Bürger und redliche Besucher der Stadt betrete diese mit unverhülltem Antlitz. Ebenso folge er ohne Widerstand dem Wort und der Anweisung der Stadtwache und erweise den Dienern der Stadt Respekt indem er mit diesen kooperiert.
  • Der brave Bürger und redliche Besucher der Stadt trage Sorge für sein Getier, welches er mit sich führt und hält acht, dass sein Karren und Vieh nur die Hauptwege betrete und überlasse das Reiten innerhalb der Mauern der Stadtwache.
  • Er vergreife er sich nicht an fremdem Eigentum und übe sich nicht im Vandalismus oder der Zündelei.
    Weiter soll er nicht Drohen oder beleidigend reden noch pöbelnd oder wider die Sitte auftreten.
  • Auch von Betrug und Bestechung nehme er Abstand und übe sich nicht im Versuch der Korrumpierung.
  • Bürger als auch Gäste der Stadt mögen auf ihre Kleidung achten und nichts unzüchtiges tragen oder tun unter den Augen der Öffentlichkeit.


§2 Von Gewalt, Waffen und kriegerischem Gerät
  • Der brave Bürger und redliche Gast der Stadt trage seine Waffen offen und unversteckt am Leibe und ziehe die blanke Klinge niemals ohne Not.
  • Er achte die Unversehrtheit von Leib und Leben aller innerhalb der Stadtmauern und stelle sich nicht mit gewaltvollem Verhalten wider die Stadt.
  • Der redliche Bürger jedoch sei in Gefahrensituationen angehalten, der Stadtwache oder dem Bediensteten der Stadt Hilfe zu leisten an der Waffe.


§3 Von Magie und Zauberei
  • Der redliche Magiewirker fühle sich frei darin, Heilungen zu spenden wo sie angebracht ist.
  • Licht wirke der Zauberer sparsam und wo es angemessen und er sei angehalten, Zustimmung dafür auf öffentlichen Plätzen zu erfragen.
  • Der redliche Gast betrete die Mauern der Stadt Mîrhaven nicht belegt mit Zaubern welche Geist und Körper beeinflussen. Denn wisse, die Wächter der Stadt sind angehalten, dies zu prüfen.
  • Erlaubnis, Zauber zu wirken, möge man sich einholen bei der Stadtwache, so man damit der Stadt Hilfe angedeihen lassen möchte. Bei Zaubern, welche der Unterhaltung dienen, frage man bei den Damen und Herren des Theaterhauses zu Mîrhaven.
  • Der redliche Bürger jedoch sei in Gefahrensituationen angehalten, der Stadtwache oder dem Bediensteten der Stadt Hilfe zu leisten mit angemessenen und in der Stadt Mîrhaven gebilligten, arkanen oder divinen Mitteln.
  • Es sei in Mîrhaven Abstand zu nehmen vom Praktizieren und Lehren der Schulen Nekromantie und Beschwörung. Ausgenommen sei die Lehre theoretischer Natur einzig in den Hallen der Akademie bei entsprechender Eignung.
  • Es sei dem Wirker verbotener Schulen angeraten, sein Tun und Können nicht Lob zu preisen innerhalb der Mauern der Stadt.
  • Ein jeder Wirker, sei er nun Gast oder Bürger, möge bedenken, dass er zur Verantwortung gezogen wird bei mittel- und unmittelbaren Schäden an Leib und Geist von Bürgern und Gästen der Stadt Mîrhaven.


§4 Von Göttern und Huldigung
  • Guten und neutralen Wirkern von diviner Magie sei die Zugehörigkeit in den Tempeln zu Mîrhaven gestattet, als da seien genannt die '''Halle der Neun''' und '''Der Schrein des Kelemvor'''.
  • Das Wirken von diviner Magie sei den Mitgliedern der beiden Tempel zu Mîrhaven gestattet als auch jenen, welche von den Tempeln dazu legitimiert wurden.
  • In den Tempeln gelten die Gesetze der Stadt Mirhaven. Bürger haben den Anweisungen der Tempeldiener zu folgen. Für sie gilt das Tempelrecht, sofern sie am Ort verweilen möchten.
  • Weiter ist der Wirker angehalten, seine Segen nicht zum Schaden der Bevölkerung einzusetzen, die Bevölkerung damit nicht zu verstören und seine Zauber im Allgemeinen mit Weitsicht einzusetzen.
  • Es sei Abstand zu nehmen vom Anrufen jener, die da menschliche Blut- und Lebensopfer fordern und aufrufen zu todbringender Praxis und lebensfeindlicher Ideale.
  • Es sei ebenso Abstand zu nehmen vom Bekehren des Volkes Mîrhavens zu jenen Gottheiten, die dem Leben feindlich gegenüber stehen und deren Riten zu blutigen Opfern an intelligenten Humanoiden rufen.
  • Es sei in Mîrhaven abzusehen von der Förderung solch genannter und deren Segenswirker, auf dass deren Einfluss in der Stadt gering bleibe.
  • Vergehen, Beschwerden und Anzeigen zu §4 werden durch die Silberwache und den Klerus der Stadt Mîrhaven verfolgt.


§5 Von Handel und Gütern
  • Der redliche Bürger und Gast der Stadt nehme von Betrug und Bestechung Abstand und übe sich nicht in unlauter Hehlerei.
  • Er verneine das Vertreiben von todbringender Substanz und Rauschmittel als auch dessen Genuss.
  • Unangetastet sei die Selbstbestimmung aller freien Völker innerhalb der Mauern der Stadt Mîrhaven.


§6 Außerhalb der Mauern

Es sei allen Bürgern, Gästen und Reisenden auf den Straßen Amdirs bewusst, dass Angriffe auf Bürger der Stadt Mîrhaven auf offenem Wege geahndet werden als seien sie innerhalb der Mauern der Stadt geschehen. Zudem seien Gäste und Reisende in Sichtweite der Stadtmauern, ebenso geschützt durch das Recht wie die Bürger fernab.



Über Bürger und Gäste


Bürger Mîrhavens

Jeder, der Mîrhaven als seinen Lebensmittelpunkt und Wohnort erwählt hat und sich länger als einen Mondenlauf in der Stadt mit dieser als Lebensmittelpunkt aufgehalten hat, hat das Recht die Bürgerschaft Mîrhavens zu beantragen. Ein Antrag zur Bürgerschaft wird bei Stadtverwaltung entweder schriftlich eingereicht oder in Persona bei einem Bediensteten des Rathauses vorgetragen. Verwaltungsangestellte prüfen auf Einhaltung der Fristen und Voraussetzungen und tragen den Namen bei Erhalt der Bürgerschaft ins Bürgerregister ein.
  • Die Stadt behält sich vor, einen Bürgen zu verlangen, sollten Zweifel am Antragsteller bestehen, welche eine vollständige Ablehnung nicht rechtfertigen, eine reibungslose Aufnahme in das Bürgerregister jedoch auch nicht in Frage kommt.
  • Die Stadt behält sich vor, Bürgerschaftsanträge bei Zweifel an Tugendhaftigkeit oder Verhalten des Antragstellers abzulehnen.
  • Die Stadt behält sich vor, erteilte Bürgerschaften bei Verstoss gegen die Bürgerpflichten temporär oder permanent zu entziehen.

Einem jeden Bürger der Stadt Mîrhaven seien die folgenden Pflichten auferlegt:
  • Er halte sich innerhalb der Stadtmauern Mîrhavens und auf den freien Gebieten Amdirs an die Gesetze der Stadt und sei ein Beispiel guter Tugend für Mitbürger und Reisende.
  • Er halte sich in den freien Städten der anderen Völker und Vereinigungen der Insel Amdir an die dort auferlegten Gesetze und halte sich fern von rufschädigendem Verhalten für die Stadt Mîrhaven.
  • Er zahle einen Zehnt seiner Einnahmen im Mondenlauf an die Stadt Mîrhaven.
  • Er leiste einen Beitrag zum Stadterhalt in Zeiten der Not.
  • Er führe Mîrhaven als seinen Lebensmittelpunkt und Wohnort.

Mit gültiger Bürgerschaft gehen die folgenden Privilegien und Rechte für den Bürger einher:
  • Er erhalte die Möglichkeit, Anklage zu stellen, sei es öffentlich bei der Silberwache oder privat durch einen Advokaten der Stadt.
  • Er erhalte das Recht auf Selbstverteidigung im Falle einer Anklage gegen ihn. Es sei ihm möglich, die Verteidigung an einen von der Stadt gestellten Advokaten oder an eine von ihm gewählte Person abzutreten.
  • Er mag erwählt werden in den Dienst eines Schöffen zur Beiwohnung und Urteilsfindung bei Gerichtsverfahren.
  • Er mag einer Fraktion beitreten und in jener Dienst für eben selbe übernehmen. Ebenso erhalte er das Recht zur aktiven Mitgestaltung der fraktionellen Organisation und deren Sprecherwahl.
  • Er erhalte das Recht, sich in städtischen Amtspositionen zu verdingen.
  • Er erhalte das Recht zu Erstand, Mietung oder Pachtung von Wohn- und Verkaufsraum.
  • Er erfahre diplomatische Unterstützung seitens der Stadt, so er gedenkt für Projekte - seien sie privat oder städtisch - an andere Völker oder Vereinigungen der Insel Amdir heranzutreten.
  • Er erfahre diplomatische Unterstützung seitens der Stadt im Falle von Auseinandersetzungen mit anderen Völkern oder Vereinigungen der Insel Amdirs. Diese Unterstützung erklärt ihn nicht immun gegenüber der Gesetzgebung anderer Völker.
  • Er erhalte das Recht für jene zu bürgen, die nach der Bürgerschaft Mîrhavens sinnen, jedoch Bürgschaft benötigen. Mit der Bürgschaft trage er Verantwortung für seinen Mündel, weise und leite ihn zu bravem Verhalten und Gesetzestreue, und stehe ihm bei Schuld zur Seite. Im Falle von Vergehen des Mündels behält sich die Stadt je nach Schwere vor, die Verantwortung seitens des Bürgen einzufordern.





Gast Mîrhavens

Ein Jeder der freien Völker, der die Stadt Mîrhaven betrete und keine gültige Bürgerschaft jener sein Eigen nennen mag, sei als Gast der Stadt Mîrhaven anzusehen.
Mit dem Betreten der Stadt sei ihm die Pflicht auferlegt, sich an die Gesetze der Stadt zu halten und die Gastfreundschaft der Stadt nicht zu missbrauchen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Stadt vor, den Gast strafrechtlich zu verfolgen oder der Stadt zu verweisen. Weiterhin nehme der Gast zur Kenntnis, dass die Stadt sich dem Schutz des Gastes verweigern und ihn strafrechtlich verfolgen kann, so jener für verbrecherisches Verhalten (auch wenn ausserhalb der Mîrhavener Stadtmauern begangen) bekannt sei oder er bei anderen freien Völkern und Vereinigungen der Insel Amdirs als Krimineller gesucht wird.

Innerhalb der Mauern Mîrhavens genieße der Gast die folgenden Privilegien und Rechte:
  • Er genieße Schutz und Gaststatt der Stadt Mîrhaven, solange er sich keiner Vergehen schuldig mache.
  • Er erhalte das Recht, sich in der Stadt eines Berufes zu verdingen, sofern jener dem Anstand der Stadt entspricht und nicht wider der Gesetze ist.
  • Er erhalte die Möglichkeit, Handlungen wider der Gesetzgebung Mîrhavens bei der Silberwache zur Sprache zu bringen und sie auf Missstände aufmerksam zu machen.
  • Er erhalte das Recht auf Selbstverteidigung bei Anklage gegen ihn. Im Falle einer unzulänglichen Selbstverteidigung mag er das Recht durch Verteidigung mittels einer Vertretung erhalten. Jenes wird durch einen Silberwächter im Mindestrang des Feldwebels geprüft und eine Vertretung durch selbigen ernannt.
  • Er erhalte das Recht, einen Antrag auf Bürgerschaft bei der Stadtverwaltung zu stellen, so er die Voraussetzungen erfülle.

Im Falle von Vergehen und Zuwiderhandlungen behält sich die Stadt das Recht vor, Gästen ihre Rechte temporär oder permanent zu entsagen. Sei ein Gast Mîrhavens gleichsam Bürger einer anderen Stadt Amdirs, behält sich die Stadt Mîrhaven das Recht vor, betreffendes Heim des Gastes über Fehlgänge und Zuwiderhandlungen dessen zu informieren und - im Falle von schweren Verbrechen - betreffendes Heim Verantwortung für den Gast tragen zu lassen.
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